(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich
mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben und wer diese Nummern
erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der
Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,
1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind, sowie
die Nummern der abgegebenen Ringe mit.
(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Papageien
und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet des Arten- oder Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet
sind.
§ 3
(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt
beschriftet sind:
1. mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form,
in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland
fortlaufenden Nummer oder
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den
letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter
fortlaufenden Nummer.
(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.
§ 4
(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der
Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher
müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen
versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte,
Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen
1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie
Herkunft der Tiere,
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der
Tiere,
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie
Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels. Ferner ist die Beseitigung
nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagrechten
Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
weder mittels Durchstreichen noch auf andere Weise unleserlich gemacht
werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen
werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung
oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu
kennzeichnen ..(A 4.6.2) 3
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Buchführung mittels
elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung
mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern
A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
§ 5
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in
einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen
Feststellung folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in
Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlassen der
Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren,
dass eine Verschleppung
der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu
desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem
Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, dass sie
vor äußeren Einflüssen geschützt sind, und dass Menschen oder Tiere nicht mit
ihnen in Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige
Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in
Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.
B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des
Psittakoseverdachts
§ 6
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose
amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder
Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift
"Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies
gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden.
Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu
diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen ..(A 4.6.2) 4
3.Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und
nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach
Verlassen der Räume haben diese Personen sofort a) die Schutzkleidung
abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, dass eine Verschleppung
der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren. Die
Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
4.Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in
den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
5.Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu
dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes entfernt werden.
6.An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen,
die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und
stets feucht zu halten sind.
7.Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1
Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 7
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines
Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln
zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen
des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten
ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 auch
für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Papageien und
Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend auf
Psittakose untersucht werden ..(A 4.6.2) 5
C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 8
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb
der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des
Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen Papageien- oder
Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt
dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien,
Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
entfernt werden. Satz
1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Papageien und Sittiche des
Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen
Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu
befürchten ist.
D. Desinfektion
§ 9
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluss der
Behandlung der Vögel des Bestandes muss der Besitzer die Räume und Käfige, in
denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger
des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht
ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich
zu beseitigen.
2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und
Märkten
§ 10
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter
oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen oder
Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße
Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die
sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden,
Psittakose festgestellt oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt ..(A
4.6.2) 6
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 11
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose
erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und
unschädlich beseitigt worden sind,
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des
Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die
übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren
aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluss der Behandlung im Abstand
von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der
Psittakose befunden worden sind oder
bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise
entnommene Blutproben einen therapeutisch ausreichenden Antibiotikumgehalt
aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach Abschluss der Behandlung
stichprobenweise entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der
Psittakose befunden worden sind oder
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt
worden sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis
geführt hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer
Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr
besteht und
2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom
beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
§ 12
Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben,
Ornithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die
zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9
enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz
2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10
zuwiderhandelt ..(A 4.6.2) 7
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
1a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
1b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
1c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,
1d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen,
Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht
aufbewahrt,
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien oder
Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten
von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in
einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,
5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht
vorschriftsmäßig aufbewahrt,
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder
Gegenstände entfernt,
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern
zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs.
1 über Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche
Beseitigung zuwiderhandelt oder der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das
Behandeln oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwiderhandelt.
VI. Schlussvorschriften
§ 14
(Inkrafttreten)